Steigende Sozialversicherungsbeiträge führen zu höheren Lohnzusatzkosten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland ist hiervon direkt betroffen. Der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner zeigt auf, wie höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Unternehmen belasten.
Berücksichtigt werden sowohl steigende Beitragssätze als auch die in der Politik häufig als Alternative geforderte Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €).
Mit dem Arbeitgeber-Belastungs-Rechner kann die Vorher-Nachher-Lohnzusatzkosten-Situation für ganze Unternehmen oder Betriebe und für Gehälter einzelner Mitarbeiter*innen in Euro und Prozent pro Jahr dargestellt werden.
Der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner zeigt, wie sich die Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Arbeitgeber verändern würden, wenn die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung von heute 66.150 € (2025) auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €) erhöht werden würden. Alternativ lassen sich mit dem Arbeitgeber-Belastungs-Rechner aber auch die Wirkungen von höheren Beitragssätzen auf die Lohnzusatzkosten darstellen.
Der Beitragssatz bezeichnet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die Kranken- und Pflegekassen zur Finanzierung der Gesundheits- und Pflegeversorgung abgeführt wird. Der Beitragssatz wird anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Lohnzusatzkosten (auch Lohnnebenkosten) fallen für Arbeitgeber zusätzlich zum Leistungsentgelt an. Die Lohnzusatzkosten umfassen unter anderem den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die Lohnzusatzkosten bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich 10,35 % auf Lohn und Gehalt. Diesem Wert liegt der offizielle im Dezember 2024 im Bundesanzeiger auf Basis des GKV-Schätzerkreises vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündete durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde. Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz liegt schon Anfang 2025 rund 0,4 Prozentpunkte höher als der offiziell vom BMG veröffentlichte.
Bei der sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Mini-Jobs“) gelten andere Beitragssätze. Aus Gründen der Vereinfachung werden „Mini-Jobs“ im Arbeitgeber-Belastungs-Rechner nicht berücksichtigt und die vom BMG für 2025 veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € zu Grunde gelegt.
Für Unternehmen und damit für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands kommt es in der Sozialversicherung auf insgesamt stabile Lohnzusatzkosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt sowohl vom Beitragssatz als auch von der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Trotzdem wird in der Politik häufig allein vom Ziel der Stabilität des Beitragssatzes gesprochen. Die Lohnzusatzkosten steigen aber auch dann, wenn der Beitragssatz unverändert bleibt, aber stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Und weil die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2025: 66.150 €) unterhalb der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, wird in Teilen der Politik gefordert, nach der Bundestagswahl über die jährliche an die Lohnentwicklung orientierte Regeldynamisierung hinaus eine außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung (2025: 96.600 €) durchzusetzen.